REPO-FINANZIERUNG DER UBS
Mit einem NACHTRAG vom 10.12.2009
Zweiter NACHTRAG vom 29.12.2009
Am 3.9.2009 erhalte ich das E-mail eines Abonnenten, der mir unter anderem folgendes mitteilt:
"Ein Bekannter hat mir erzählt, er hat im Januar den Depot-Auszug von der UBS erhalten. Alle Aktien haben eine Bemerkung 'Ausgeliehen' gehabt und das Metallkonto auch. Ich dachte vorher, das macht man streng geheim!"
Mein Kommentar: DIE ZEICHEN VERDICHTEN SICH! Lesen Sie die BWB-Ausgabe Nr. 173 "Kapital und Arbeit" vom 14.7.2008, dort steht im ersten Teil alles drin über REPO!
NACHTRAG vom 10.12.2009
Aufgrund des obigen Zitats hat mir eine Abonnentin freundlicherweise den "Securities-Lending-Vertrag" der UBS zugesandt. Der dreiseitige Vertrag umfasst 13 Artikel und hält einleitend fest: "Unter Securities Lending versteht man die Ausleihe von Wertschriften."
Der 1. Artikel betrifft die "Ermächtigung" der UBS durch den Kunden und lautet:
"Der Kunde, als Lender, stellt hiermit UBS, welche auf eigene Rechnung und Gefahr als Borrower handelt, alle ausleihfähigen Wertschriften (Ziff. 2) für das Securities Lending zur Verfügung, die derzeit und künftig in seinem/n Wertschriftendepot(s) mit der Stammnummer Nr. __________ verbucht sind ...".
Mein Kommentar: Dieser Vertrag wird vom Kunden und von der UBS AG unterschrieben, so dass es den Kunden eigentlich nicht verwundern dürfte, wenn er auf dem Depot-Auszug die Bemerkung "Ausgeliehen" vorfindet.
Wenn nun aber der zitierte UBS-Kunde bemerkt: "Ich dachte vorher, das macht man streng geheim!", so würde dies bedeuten, dass er einen solchen Vertrag nicht unterschrieben hat und die UBS die Wertschriften eines Kunden im Depot auch dann ausleiht, wenn kein solcher Vertrag existiert. Ist das Vertrags-Formular der UBS letztlich nur "Kosmetik" für alle Fälle? Die Abonnentin erzählt mir am Telefon, dass der UBS-Bankangestellte zunächst nicht wusste, worum es ging, als sie den "Securities-Lendung-Vertrag" verlangte.
Zweiter NACHTRAG vom 29.12.2009
In der helvetischen "SonntagsZeitung" vom 27.12.2009 findet sich folgender Beitrag von Hanspeter Bürgin, den mir ein aufmerksamer Abonnent zusandte:
"FINMA SETZT SICH GEGEN GROSSBANKEN DURCH.
Die Finanzmarktaufsicht verbietet das Leihgeschäft mit ungedeckten Wertpapieren.
BERN. Die Finanzmarktaufsicht (Finma) macht Ernst und untersagt das Leihgeschäft mit ungedeckten Wertpapieren von Privatanlegern. Die per Rundschreiben kurz vor Weihnachten bekannt gemachte Regelung tritt allerdings erst Mitte 2010 in Kraft.
In der Bankensprache ist das Geschäft mit ausgeliehenen Wertpapieren als 'Securities Lending and Borrowing' (SLB) bekannt. Das Volumen der Wertpapier-Leihgeschäfte ohne Deckung ist laut Finma-Vorgängerin EBK erheblich. Es belief sich im Frühjahr 2008 auf geschätzte 60 Milliarden Franken. Bei diesem Leihgeschäft stellt der Kunde (oft Pensionskassen, Fonds oder andere Banken) seine Aktien der Bank zu Handelszwecken zur Verfügung und kassiert dafür eine verhältnismässig bescheidene Prämie. Dies passiert - je nach Vertrag - mit oder ohne Deckung.
Banken müssen Kunden explizit auf Risiken hinweisen
Die Risiken des SLB-Geschäfts wurden der Welt nach der Pleite der Lehman Brothers im September 2007 bewusst, als Wertpapiere in Milliardenhöhe verloren gingen. Statt Aktien erhalten die Kunden in einem solchen Fall lediglich einen (wertlosen) Rückerstattungsanspruch gegenüber der Bank. Wegen dieses Verlustrisikos will die Finma - entgegen den Forderungen der Grossbanken und der Bankiervereinigung - den Geltungsbereich auf institutionelle Anleger ausweiten, weil sich auch Pensionskassen 'nicht immer der Folgen des SLB-Geschäfts bewusst sind.'
Bei den Leihgeschäften mit gedeckten Wertpapieren muss der Bankkunde laut Finma-Rundschreiben künftig explizit auf Risiken hingewiesen werden. So etwa, dass er während der Dauer der Ausleihe die Vermögens- und Mitwirkungsrechte verliert.
Angesichts der Brisanz des Themas erstaunt es, dass die Finma so lange zugewartet hat und die Inkraftsetzung bis Ende Juni 2010 hinauszögert. Sie lässt den Banken zudem bis Ende 2010 Zeit, die bestehenden Verträge anzupassen."
Soweit der vollständig zitierte Artikel aus der SonntagsZeitung vom 27.12.2009. Was aus dem Beitrag nicht hervorgeht, ist die Tatsache, dass es sich bei den SLB-Geschäften in erster Linie um die so genannten REPO-Geschäfte handelt, die sich zwischen Geschäftsbank und Nationalbank abspielen und dem Zweck dienen, der Geschäftsbank Liqidität zu verschaffen - wofür die Nationalbank als Sicherheit die Wertschriften der Bankkunden erhält.
EINLEGERSCHUTZ
Das Szenario Banken-Grounding
Über das Thema "Einlegerschutz" ist in letzter Zeit in den Medien viel geschrieben worden. Es geht in der Schweiz um den gesetzlichen Schutz der Kleinsparer, der bei Bankenpleiten 30'000 Franken beträgt und auf 100'000 Franken angehoben werden soll. Dieser Aspekt des Einlegerschutzes soll hier nicht vertieft werden, die Fakten hierzu sind allgemein bekannt. Doch es gibt noch einen anderen Aspekt, der weithin unbekannt sein dürfte und Beachtung verdient.
Am 19.11.2008 erschien in der NZZ ein längerer Beitrag von Dr. Myriam A. Gehri, einer Rechtsanwältin aus Zürich, die zugleich Lehrbeauftragte an der Universität Zürich ist. Der Titel des Beitrags lautete "Das Szenario Banken-Grounding. Keine absolute Sicherheit durch den Abzug von Kundengeldern". Frau Gehri geht vom Sachverhalt aus, dass verunsicherte Bankkunden seit Wochen ihre Gelder aus schweizerischen Bankhäusern massenhaft abziehen und stellt dazu eine unerwartete Frage: "Was würde im Falle eines ... Groundings im Sinne eines Bankenkonkurses mit den bereits abgezogenen Kundengeldern passieren?"
Ihre nachfolgenden Ausführungen beziehen sich nur auf das Bankkontokorrent (Privat- und Sparkonto) und nicht auf Depotwerte, da letztere den Bankkunden im Konkursfall herausgegeben werden müssen. Geht nun eine Bank infolge der massiven Geldabzüge in Liquidation oder in Konkurs, so sind gemäss Frau Gehri "alle Rechtshandlungen, die der Schuldner [= die Bank] innerhalb der letzten fünf Jahre vor Konkurseröffnung vorgenommen hat, um Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zu begünstigen", anfechtbar. Unter "benachteiligten Gläubigern" sind dabei Bankkunden zu verstehen, die ihre Gelder von der betreffenden Bank nicht abgezogen haben. Das Ergebnis: "Nach der hier vertretenen Ansicht besteht daher eine erhöhte Gefahr, dass die Gerichte im Falle eines Bankenkonkurses die abgezogenen Kundengelder auf Klagen der Konkursverwaltung oder einzelner Gläubiger hin der Konkursmasse zurückführen könnten, um damit eine gerechte Aufteilung unter den nicht privilegierten Drittklassgläubigern zu ermöglichen."
SHOCKING! Doch die Replik liess nicht lange auf sich warten. Sie kam von Prof. Dr. Christian Brückner, Rechtsanwalt und Notar ind Basel und Zürich, und fand sich in der NZZ vom 22.11.2008. Brückner bezog sich auf den Gehri-Artikel und gelangte in seiner ausführlichen Gegendarstellung zu folgender Kernaussage: "Ich halte diese Auffassung - mit Verlaub - für abwegig. Es ist bedauerlich, dass eine solche Meinung ihren Weg in die NZZ findet."
Am 3.1.2009 findet sich in der NZZ ein kurzer Beitrag "Der Madoff-Skandal bleibt undurchsichtig". Interessant ist hier vor allem der Schluss: "Bereits sind zahlreiche Klagen angestrengt worden. Anleger, die ihre Mittel in den letzten sechs Jahren zurückgezogen haben, müssen Rückforderungen des Sachwalters zugunsten der Liquidationsmasse gegenwärtigen." THEORIE und PRAXIS.